Die eigenen Treppenlifter-Kosten durch den Pflegekosten-Zuschuss reduzieren
Nach § 40 Abs. 4 SGB XI können Sie von der Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von bis zu 4.000 € pro Person erhalten. Im Zuge des zweiten Pflegestärkungsgesetzes steht dieser Zuschuss
bereits Pflegebedürftigen zu, die in Pflegegrad 1 eingestuft wurden. Wenn mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt leben, kann sich dieser Zuschuss vervielfachen. Ein pflegebedürftiges
Ehepaar könnte somit bis zu 8.000 € erhalten.
Die Grundvoraussetzungen sind:
1. Die Beantragung des Zuschusses muss vor dem Einbau des Treppenlifts erfolgen.
2. Die Einstufung in einen Pflegegrad 1 bis 5 sollte am Tag der Antragsstellung erfüllt sein.
3. Der Einbau des Treppenlifts muss der Verbesserung des Wohnumfeldes dienen.